VDuBV e.V.

DU-Notizen

(Archiv 2002 - 2007)

Duisburger Innenhafen
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Satzung

Satzung
des Verbandes Duisburger Bürgervereine e.V.

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Präambel


Bürgervereine und Heimatvereine im Stadtgebiet Duisburg sind im "Verband Duisburger Bürgervereine e.V." zusammengeschlossen. Sie werden getragen von dem Wunsch nach Wahrung und Durchsetzung ihrer gemeinsamen Interessen, frei von jeglichen parteipolitischen und konfessionellen Tendenzen, zur Förderung der angeschlossenen Bürgervereine und Heimatvereine.



§ 1
Name, Sitz, Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen:


Verband Duisburger Bürgervereine e.V.

 

(2) Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Register-Nr.: VR 1141 eingetragen.

(3) Zweck des Vereins ist, die Heimatkunde, die Heimatpflege, die Heimatverbundenheit, den Schutz von Umwelt, Natur und Denkmälern zu fördern. Der Verein pflegt kulturelle Belange, hält den Heimatgedanken wach und fördert den Zusammenhalt der angeschlossenen Duisburger Bürger- und Heimatvereine. Er fördert die Stärkung des allgemeinen bürgerschaftlichen Engagements im umfassenenden Zusammenleben der Menschen in unserer Stadt.


§ 2
Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, sind unzulässig. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können werden

(a) alle Bürgervereine und Heimatvereine sowie gleichartige Organisationen mit gleicher Zielsetzung, soweit sie in Duisburg ansässig sind,

(b) jede natürliche Person, die sich dem Gedanken der Bürgervereine verbunden fühlt, wenn in ihrem Stadtteil kein Mitgliedsverein besteht; diese Mitglieder haben Stimmrecht in der Delegiertenversammlung nur dann, wenn sie dem erweiterten Vorstand angehören.

(2) Durch den Zusammenschluss im Verband wird die Selbständigkeit der Mitgliedsvereine nicht berührt

(3) Der Beitritt zum Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über dessen Annahme der erweiterte Vorstand entscheidet. Vereine müssen dem Aufnahmeantrag ihre Satzung beifügen.

(4) Die Mitgliedschaft endet

(a) durch Austritt; er kann mit sechsmonatiger Kündigungsfrist nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden,

(b) durch Ausschluss, der bei Verstößen gegen die Satzung oder bei grober Schädigung der Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann. Der Beschluss ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats die Entscheidung der Delegiertenversammlung anrufen; der Ausschluss ist zulässig bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr, wenn das Mitglied zweimal gemahnt worden ist.

(c) Bei juristischen Personen beendet deren Auflösung, bei natürlichen Personen deren Tod die Mitgliedschaft

 

§ 4
Beitrag, Spenden, Geschäftsjahr


(1) Die Mitglieder zahlen zur Durchführung der Aufgaben des Vereins einen Jahresbeitrag, der im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig wird. Die Delegiertenversammlung legt die Höhe des Beitrags fest.

(2) Der Verein ist berechtigt, Spenden oder sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5
Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

- die Delegiertenversammlung

- der Vorstand

- der erweiterte Vorstand


§ 6
Delegiertenversammlung

 

(1) Die Delegiertenversammlung entspricht der Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB. Ihr gehören an:

- je drei Delegierte, die von jedem der Mitgliedsvereine entsandt werden,

- Einzelmitglieder, die Stimmrecht nur nach § 3 Abs. 1 b haben,

- die Mitglieder des Vorstandes,

- die Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

(2) Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung mit einer Einladungsfrist von drei Wochen schriftlich mindestens einmal im Jahr – jeweils im ersten Halbjahr – ein. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.

(3) Die Delegiertenversammlung ist weiterhin einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitgliedsvereine dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.

(4) Die Delegiertenversammlung kann ferner dann einberufen werden, wenn der erweiterte Vorstand dies im Interesse des Vereins für notwendig hält.

(5) Für die Rechtzeitigkeit der Einberufung der Delegiertenversammlung ist das Datum der Aufgabe zur Post maßgeblich.

(6) Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich.

(7) Der Vereinsvorsitzende leitet die Delegiertenversammlung; bei dessen Verhinderung übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgabe.

(8) Die Delegiertenversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen.

(9) Die Delegiertenversammlung entscheidet

- über die Entlastung des Vorstandes,

- über die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,

- über die Wahl der weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes,

- über die Wahl der Kassenprüfer,

- über die Anträge der stimmberechtigten Mitglieder und des Vorstandes.

(10) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind so rechtzeitig zu stellen, dass der Vorstand sie in die Einladung aufnehmen kann.

(11) Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat mindestens zu enthalten: Ort und Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters. Die Namen der vertretenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Beschlüsse/Wahlen mit den Abstimmungsergebnissen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzusenden.

(13) Die Delegiertenversammlung kann Mitglieder des Vorstandes, die in außerordentlichem Maße zum Wohle des Vereins gearbeitet haben, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern des Vorstandes ernennen.


§ 7
Geschäftsführender Vorstand

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins. Er setzt sich zusammen aus:

- dem ersten Vorsitzenden

- dem zweiten Vorsitzenden

- dem Geschäftsführer

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; je zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur Vertretung berechtigt, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende.


§ 8
Der erweiterte Vorstand


(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu fünf Beisitzern.

(2) Der erweiterte Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden. Er kann Vertreter der Mitgliedsvereine oder Einzelmitglieder zu besonderen Aufgaben hinzuziehen.

(3) Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem der Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorstandsmitglieder mit Stimmrecht an.

 

§ 9
Kassenprüfer


(1) Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal jährlich auf Richtigkeit durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

(3) Die Kassenprüfer berichten der Delegiertenversammlung.

 

§ 10
Satzungsänderung


Die Delegiertenversammlung kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder ändern.

 

§ 11
Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung beschließen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Delegierten erforderlich; der Beschluss kann wiederum nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(2) Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine erneut einzuberufende Versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Diese Versammlung kann der früheren Versammlung frühestens nach Ablauf von zwei Monaten folgen.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Stadtarchiv Duisburg zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich für heimatkundliche Zwecke zu verwenden.


§ 12
Inkrafttreten und Änderung der Satzung


(1) Die Satzung in der vorliegenden Form ist durch die Delegiertenversammlung vom 22. Mai 2002 beschlossen worden. Sie ersetzt die bisherige, seit dem 17. Mai 1990 geltende Satzung.

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